Neues Telekommunikationsgesetz
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Wie in den Medien (z.B. tagesschau.de, taz, Spiegel, Focus, Stern) zu lesen, hat der Bundesrat am Freitag neue Verbrauchergesetze gebilligt, die unter anderem die Telekommunikationsbranche betreffen. Auf der Bundesrat-Presseseite finden Sie weitere Details.

Wir haben die wichtigsten Änderungen für die ITK-Branche hier schon mal nach Schlagworten sortiert kurz zusammengefasst…

 

Geschwindigkeitsangabe bei Tarifen

  • Bei Highspeed-Internettarifen wie VDSL, LTE, Kabel etc. muss in Zukunft auch die im Minimalfall tatsächlich erreichbare Geschwindigkeit angegeben werden – nicht mehr nur die theorerisch erreichbare Maximalgeschwindigkeit (z.B. 50 Mbit/s). Die Bundesnetzagentur behält sich das Recht vor, diese Angaben zu überprüfen.

Mindestvertragslaufzeiten

  • Die Mindestvertragslaufzeiten, ob im Zuhause- oder im Mobilbereich, dürfen nicht länger als 24 Monate betragen. Jeder Netzbetreiber muss seine Verträge zudem auch mit einer max. 12monatigen Mindestlaufzeit anbieten.
  • Im Geschäftsfall Umzug gilt in Zukunft: Der Netzbetreiber muss den Vertrag am neuen Wohnsitz zu den alten Konditionen (inkl. aktueller Laufzeit!) weiterlaufen lassen. Die Mindestlaufzeit ab Umzugsdatum neu zu zählen, ist nicht mehr zulässig. Falls der alte Anschluss (z.B. VDSL) im neuen Zuhause nicht verfügbar sein sollte, steht dem Endkunden ein Sonderkündigungsrecht mit 3monatiger Frist zu.

Netzbetreiberwechsel

  • Bei einem Netzbetreiberwechsel darf der Kunde maximal einen Tag (Kalendertag, nicht Werktag!) ohne Anschluss sein.
  • Bei Rufnummernmitnahme darf die Telefonnummer ebenfalls maximal für die Dauer eines Kalendertages nicht erreichbar sein.
  • Beim Wechsel im Mobilfunkbereich gilt: Die Rufnummernmitnahme muss schon vor Ende des Vertrags beim alten Mobilfunkanbietrer möglich gemacht werden, wenn der Kunde dies wünscht.

Hotlines

  • Der Anrufer muss sofort über die Anrufgebühren (z.B. “pro Anruf XY Cent”) in Kenntnis gesetzt werden. Auch wie lange es dauert, bis er einen Gesprächspartner erreicht, muss mittgeteilt werden.  Bei Zuwiderhandlung seitens eines Hotlineanbieters droht diesem ein Bußgeld.
  • Die Wartezeiten selbst dürfen – ob vor dem ersten Gespräch oder bei Weiterleitung an einen anderen Berater – in Zukunft weder vom Mobiltelefon noch vom Festnetz aus kostenpflichtig sein. Ausgenommen sind natürlich Hotlines, bei denen pro Anruf abgerechnet wird, sowie diejenigen, deren Zielrufnummer eine reguläre Mobilfunk-/Festnetznummer ist.
  • Die neuen Kriterien müssen binnen eines Jahres umgesetzt werden.

5 Comments

  1. denny h. sagt:

    ja genau, ab wann gilt dieses gesetz? bin gerade im streit deswegen

    • CLA sagt:

      Hallo Herr Hager, hallo Denny H.,

      ein genaues Datum steht nach unseren Informationen noch nicht fest. Es wird aber schon bald soweit sein: Das Gesetz ist ja schon durch den Bundesrat, beim Bundespräsidenten und muss nur noch offiziell verkündet werden. Die Verkündungen von Gesetzen finden im Bundesgesetzblatt statt, das jeder Bürger HIER kostenlos online einsehen kann.

      Mit der Veröffentlichung der Verkündung tritt das Gesetz laut Verbrauchschutzministerium dann in Kraft (es KANN (!) aber evtl. sein, dass den Anbietern der betroffenen Dienste vielleicht (!) noch ein paar Wochen oder Monate zur Umsetzung gegeben werden, also noch nicht sofort ab Inkrafttreten des Gesetzes Strafen drohen. Wenn das so ist, ist das dann im Gesetz geregelt).

      Eigentlich war die Verkündung schon für März 2012 geplant, allerdings ist in den aktuellen Blättern noch nichts zu finden.

      Wenn das neue Gesetz in Kraft getreten ist, werden wir Sie gerne an dieser Stelle im Blog informieren.

      Viele Grüße
      CLA

  2. mirko sagt:

    wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, bekommt man das über die öffentlichen Medien mit?
    warte auch jeden Tag drauf … Danke

  3. CLA sagt:

    Hallo Herr Hager, hallo Mirko, hallo Denny H.,
    das neue TKG tritt am 10.05.2012 in Kraft. Im aktuellen Blogartikel steht mehr dazu.
    Viele Grüße
    CLA

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