Wasserdichtes Impressum
Smartphone-Aktion der Telekom läuft bald ab
9. März 2012
Sprachen-Portale werden abgeschaltet
14. März 2012
Smartphone-Aktion der Telekom läuft bald ab
9. März 2012
Sprachen-Portale werden abgeschaltet
14. März 2012

Es gibt viele Gerüchte um die “Anbieterkennzeichnung”, besser bekannt als “Impressum”. Wir schaffen Klarheit und beantworten folgende Fragen:

1. Warum ein Impressum?
2. Wer muss ein Impressum haben und wer nicht?
3. Was sind die Kriterien (Inhalt etc.) für ein Impressum?
4. Was gilt für soziale Medien – Impressum ja oder nein?

Vorweg: Dass wir hier von Impressum sprechen, ist eigentlich falsch – jedenfalls im presserechtlichen Sinn. Die korrekte Beziehnung wäre “Anbieterkennzeichnung”. Da sich in der Alltagssprache aber der Begriff “Impressum” durchgesetzt hat, verwenden wir ihn hier trotzdem.

Warum ein Impressum?

Ein vollständiges Impressum ist Pflicht laut Telemediengesetz §5 . Wer diese nicht ausreichend erfüllt, muss wg. Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000,- € Bußgeld rechnen. Der zugleich vorliegende Wettbewerbsverstoß kann dazu zu Unterlassungsansprüchen mit teuren Abmahnungen führen. Aber es gibt auch “schönere” Gründe für ein Impressum:

  • Es beweist Transparenz und schafft damit Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern.
  • Kunden können so auch im Online-Geschäftsverkehr alle Infos sofort finden, die Sie als Händler z.B. auf Geschäftsbriefen ja ohnehin schon seit Jahren angeben müssen.
  • Ihr Kunde erhält die Chance, Ihre Seriosität zu überprüfen bevor er Ihre Dienste in Anspruch nimmt. Das zeigt, dass Sie nichts zu verbergen haben.

Wer braucht ein Impressum?

Die allgemeinen Informationspflichten für Diensteanbieter betreffen alle geschäftsmäßigen Telemedien. Wikipedia sagt dazu: “Da ein Dienst geschäftsmäßig sein kann, ohne gewerblich zu sein, können auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen.” Die Anbieterkennzeichnungspflicht für Telemedien muss also praktisch von jedem, der ein Online-Auftritt bereithält, erfüllt werden, denn der Begriff “Telemedien” ist sehr weit gefasst.  Ein Impressum ist darum immer empfehlenswert.

Telemediengesetz: Grundangaben für jur. Personen

zum Vergrößern bitte klicken

Was muss ins Impressum?

Das Impressum Ihres Onlineangebotes muss laut § 5 TMG alle Informationen enthalten, die Sie in der Tabelle rechts finden. Zudem gehören je nach Unternehmen ggf. weitere Angaben dazu:

  • Falls Sie in ein Handels-, Partnerschaftsregister o.Ä. eingetragen sind:  Hinweis hierzu und entsprechende Registernummer.
  • Falls Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer besitzen: Angabe dieser Nummer.
  • Falls Ihr Unternehmen eine Kapitalgesellschaft (AG, KGaA, GmbH) ist, die sich in der Abwicklung oder Liquidation befindet: Angabe dazu.

Platzierung und Darstellung

Die Platzierung und Aufmachung des Impressums muss folgende Kriterien erfüllen:

  1. Es muss “leicht erkennbar”, also ohne langes Suchen jederzeit auffindbar und optisch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar sein (Link: “Anbieterkennzeichnung” bzw. “Impressum”).
  2. Es muss “unmittelbar erreichbar” sein, d.h. ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können (insgesamt max. 2 Links). Einfach in die AGBs einbauen, reicht nicht.
  3. Es muss “ständig verfügbar”, d.h. über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link erreichbar und kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Browser sein.

Was gilt für soziale Medien?

Ein Impressum kann auch in Social Media wichtig sein. Je nachdem, in welchem Netzwerk Sie aktiv sind, sollten Sie die jeweils gerade aktuelle Rechtslage abklären. Der Einbau eines Impressums ist für Unternehmen z.B. in Facebook bereits heute Pflicht. Bei Twitter ist eine eventuelle Impressumspflicht hingegen noch nicht abschließend geklärt.

Bitte bedenken Sie jedenfalls bei allen Aktivitäten online: Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nie vollständig vermeiden, denn letztlich beurteilen die Gerichte, ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung in Sachen Impressum vorliegt oder nicht. Aber wenn Sie die auf der Basis des Leitfadens des Bundesjustizministeriums zusammengestellten Ratschläge befolgen, sind Sie jedenfalls sicherer als ohne Impressum.

Wir beziehen uns in diesem Artikel auf ITK-Vermarkter.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert