Das bedeutet das neue Telekommunikationsgesetzt ab 1. Dezember für Sie und Ihre Kunden
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Das neue Telekommunikationsgesetz tritt ab dem 01.12.2021 in Kraft, um den Verbraucherschutz zu stärken. Was das im Detail für Ihre Vermarktung und Ihre Kunden bedeutet, erfahren Sie hier.

Stärkerer Verbraucherschutz und großer Aufwand bei den Netzbetreibern

Bei den Netzbetreibern und auch uns laufen die Vorbereitungen auf das Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes seit Monaten auf Hochtouren, denn die Änderung betrifft alle neuen und bestehenden Verträge. Was am Ende für den Kunden z. B. ein generiertes Dokument zur Vertragszusammenfassung ist, sorgt bei den Netzbetreibern für eine aufwendige Umstrukturierung der jeweiligen Prozesse im Hintergrund. Grund für diese Umstellungen ist die Richtlinie der Europäischen Union (European Electronic Communications Code, kurz: EECC), die durch eine Novelle im deutschen Telekommunikationsgesetz zum 01.12.2021 umgesetzt wird.

Und was bedeutet das für Sie als Fachhändler? Zum einen, dass die Arbeit “im Hintergrund” bereits erledigt ist und Sie durch Ihre Vertriebspartnerschaft mit der TK-World und unseren Netzbetreibern ab dem 1. Dezember absolut konform zum Telekommunikationsgesetz vermarkten können. Zum anderen liegt es an Ihnen, Ihre Kunden über die Verbesserungen hinsichtlich des Verbraucherschutzes aufzuklären, mögliche Fragen zu beantworten und Ihnen zu zeigen, dass Sie sich auskennen. Um Ihnen den Zugang zu den vielen Informationen möglichst einfach zu machen, fassen wir Ihnen hier die wichtigsten Änderungen zusammen, die Sie wissen müssen.

Vertragslaufzeiten und -kündigungen

So war es bisher:

  • Ihre Kunden entscheiden sich bei einem Netzbetreiber für einen Tarif mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.
  • Möchten Ihre Kunden den Vertrag kündigen, muss das spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit passieren.
  • Halten Ihre Kunden diese Frist nicht ein, verlängert sich der Vertrag automatisch um 1 weiteres Jahr.

So ist es ab dem 1. Dezember:

  • Ihre Kunden können weiterhin Verträge mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten abschließen, solche Verträge sind also nicht verboten.
  • Aber: Netzbetreiber müssen auch 1 Tarif mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten anbieten, der maximal 25 % teurer ist als die 24-Monatsvariante.
  • Nach 24 Monaten können Ihre Kunden den Vertrag mit einer Vorlaufzeit von 1 Monat kündigen.
  • Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der 24 Monate nur noch um 1 Monat statt um 1 Jahr.

Das was vermutlich vielen schon einmal passiert ist – nämlich das Versäumen einer Kündigungsfrist – hat mit dem neuen Gesetz deutlich geringere negative Auswirkungen für Ihre Kunden. Innerhalb eines Monats können Ihre Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit aus dem Vertrag kommen, um sich umzuorientieren. 12 weitere Monate in einem Vertrag zu “hängen”, fällt also weg und der Anbieterwechsel wird Ihren Kunden deutlich leichter gemacht.

Tipp: Damit Sie als Fachhändler einen Überblick zu den Vertragsdaten Ihrer Kunden haben und Sie sie zur genau richtigen Zeit mit dem passenden neuen Tarif angehen können, gibt es die TK-World Lösung “Meine KundenCloud”. Ein ausführliches Video zu den Möglichkeiten unserer KundenCloud können Sie hier sehen. Alternativ sprechen Sie einfach unsere PartnermanagerInnen im Vertrieb auf die TK-World Lösung für Ihre Bestandskunden an!

Standardisierte Vertragszusammenfassung vor Vertragsabschluss

Dieser Punkt wurde bereits im Beispiel zu Beginn des Textes verwendet: Bevor Kunden einen Vertrag abschließen, müssen Sie ab dem 1. Dezember eine standardisierte Vertragszusammenfassung erhalten. Je nachdem, wie Sie einen Tarif buchen, wird diese Zusammenfassung vom Netzbetreiber automatisch für Sie generiert. Darin müssen für den Kunden folgende Punkte klar erkennbar und leicht verständlich aufgelistet sein:

  • Kontaktdaten des Anbieters
  • die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste (z. B. Datenvolumen, Geschwindigkeit, Hardware etc.)
  • Aktivierungsgebühren
  • Vertragslaufzeit und Bedingungen für eine Verlängerung oder Kündigung des Vertrags

Sollte es zu einem Vertragsabschluss via Telefon kommen, müssen Händler unbedingt beachten, Ihren Kunden diese standardisierte Zusammenfassung vor oder unverzüglich nach Vertragsabschluss zukommen zu lassen. Als Schutzmechanismus vor telefonisch untergeschobenen Verträgen gilt der Vertrag ab dem 1. Dezember ohne die schriftlich an den Kunden übermittelte Vertragszusammenfassung als “schwebend unwirksam”. Kurz gesagt bedeutet dieser juristische Ausdruck, dass der Vertrag ohne die Zusammenfassung nicht wirksam ist und Kunden nicht zahlen müssen.

Beratung zum “besten Tarif”

Ebenfalls neu ist, dass Kunden nach Vertragsabschluss einmal im Jahr schriftlich über den “besten Tarif” informiert werden müssen. Wichtig: Diese Aufgabe liegt direkt beim Netzbetreiber und nicht bei Ihnen als Fachhändler. Hinter diesem “besten Tarif” steckt, dass Ihre Kunden über mögliche Optimierungen ihres aktuellen Tarifs aufgeklärt werden sollen. Gibt es beispielsweise Tarife, die dem Nutzungsverhalten des Kunden besser entsprechen und günstiger sind?

Handeln Sie hier als Fachhändler auch stets proaktiv und informieren Sie Ihre Kunden über mögliche Optimierungen ihres Tarifs, bevor sie den jährlichen Hinweis vom Netzbetreiber erhalten. Wie schon weiter oben erwähnt, ist dafür die TK-World Lösung “Meine KundenCloud” der optimale Weg. Mit unserer TK-World Lösung sind Sie nämlich schneller mit den passenden Angeboten bei Ihren Kunden als der jeweilige Netzbetreiber.

Vertragskündigungen und -minderungen sowie Entschädigung bei Störungen und Problemen

Die vertraglich zugesicherte Bandbreite kommt nicht an? Bisher war es bei solchen Problemen schwierig für Ihre Kunden, dagegen vorzugehen. Das ändert sich nun zum 1. Dezember. Stellen Ihre Kunden mangelhafte Leistungen fest und können diese belegen, kann der Vertrag gemindert oder sogar gekündigt werden. Für die geringe Bandbreite steht das unabhängige Messungs-Tool der Bundesnetzagentur zur Verfügung auf das Ihre Kunden zurückgreifen können. Auf diese unabhängige Messmöglichkeit müssen auch die Netzbetreiber ihre Kunden hinweisen.

Auch für Störungen und Probleme mit dem Breitbandanschluss oder Mobilfunkzugang gibt es nun Regelungen für Ihre Kunden.

  • Netzbetreiber müssen Ihre Kunden bei Störungen, die mehr als 1 Tag andauern, aktiv darüber informieren
  • Ab dem 3. und 4. Tag der Störung haben Ihre Kunden Anspruch auf 10 % des Monatsentgelts (mindestens aber 5 €)
  • Ab dem 5. Tag der Störung sind es sogar 20 % des Monatsentgelts (mindestens 10 €)
  • Für eine fehlgeschlagene Rufnummermitnahme erhalten Ihre Kunden ab dem 2. Tag 10 € für jeden weiteren Tag
  • Ein versäumter Anschluss- oder Installationstermin kostet den Netzbetreiber 20 % des monatlichen Entgelts (mindestens aber 10 €)

Mit diesen 4 großen Punkten zu den Änderungen im Telekommunikationsgesetz haben Sie nun das Wichtigste erfahren. Wenn Sie sich darüber hinaus noch tiefergehend mit dem Thema beschäftigten möchten, schauen Sie doch einfach hier auf der Seite der Verbraucherzentrale nach, welche weiteren Vorteile es für Ihre Kunden ab dem 1. Dezember gibt.

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