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9. März 2016Im Umzugsfall haben Kunden unter Umständen die Möglichkeit, mit einer Frist von drei Monaten den bestehenden Telefonvertrag zu kündigen – sofern der Telefonanbieter am neuen Standort keinen Anschluss bereitstellen kann (außerordentliches Kündigungsrecht). Doch welcher Tag zählt – der Tag des Auszugs oder der Tag, an dem die Kündigung den Anbieter erreicht? Das Amtsgericht Köln hat in diesem Fall ein Urteil gefällt:
Drei Monate Kündigungsfrist beginnt ab Tag der Kündigung
In der Praxis war es bislang so, dass die Netzbetreiber die Kündigungsfrist erst am Tag des Umzugs beginnen lassen. Im konkreten Fall eines Mannes (onlinekosten berichtete), der ins Ausland ziehen wollte und aufgrund dessen von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machte, entschieden die Richter zugunsten des Verbrauchers. Nicht das Datum des Auszugs zählte, sondern der Tag der Kündigung. Mit Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts können Endkunden den Vertrag unter Umständen eher kündigen als bisher möglich und nach dem Umzug nicht mehr für den alten Vertrag zahlen.