Die DSGVO kommt – das müssen Sie als Fachhändler beachten
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paragraphAm Freitag, den 25.05.2018, tritt die Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Daraus ergeben sich auch für Sie als Fachhändler Änderungen bei Ihrer Vermarktung.

Die DSGVO tritt am 25.05.2018 in Kraft

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die neue gesetzliche Richtlinie im Umgang mit personenbezogenen Daten in der gesamten Europäischen Union. Bisher gilt für jedes Mitgliedsland der EU die jeweilige nationale Datenschutzverordnung, aber die DSGVO wird nun erstmals eine einheitliche Verordnung für alle Mitgliedsstaaten sein. Sollten Unternehmen der DSGVO nicht nachkommen, drohen erhebliche Strafen von bis zu 4 % des weltweiten Unternehmensumsatzes. Am 25.05.2018 endet nun die Übergangsfrist, die die Unternehmen Zeit hatten, um ihr Geschäft an die neuen Richtlinien anzupassen.

Als Fachhändler arbeiten auch Sie, z. B. bei einem Tarifabschluss, mit den personenbezogenen Daten Ihrer Kunden und sind somit von der DSGVO betroffen. Deshalb gibt es ein paar Dinge, die Sie vor dem Inkrafttreten der DSGVO beachten müssen:

Stetige Transparenz für Ihre Kunden im Ladengeschäft

Angenommen ein Kunde betritt Ihr Ladengeschäft und möchte z. B. einen Vertrag bei der Telekom, Vodafone oder 1&1 abschließen. Der Vertragsabschluss wird durchgeführt, indem der Netzbetreiber die personenbezogenen Daten Ihrer Kunden verarbeitet. Hier sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Kunden das Dokument mit den Datenschutzhinweisen des jeweiligen Netzbetreibers zu übergeben. Je nachdem, welchen Netzbetreiber Sie vermarkten, finden Sie hier die Datenschutzhinweise der Telekom, Vodafone und 1&1.

Sollten Ihre Kunden darauf bestehen, müssen Sie diese Hinweise auch ausdrucken. Erneut ausgegeben werden müssen die Datenschutzhinweise der Netzbetreiber, wenn

  • weitere Daten erhoben werden.
  • bereits vorhandene Daten für andere oder weitere Zwecke verwendet werden.

Wichtig: Machen Sie sich bewusst, wann diese Fälle zutreffen, in denen personenbezogene Daten für die Verarbeitung des Netzbetreibers erhoben bzw. weiterverarbeitet werden. Übergeben Sie Ihren Kunden immer die passenden Datenschutzhinweise!

Datenverarbeitung? Einwilligung Ihrer Kunden!

Für den Fall, dass Sie selbst personenbezogene Daten Ihrer Kunden erheben, ist es unabdingbar, die Einwilligung Ihrer Kunden einzuholen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Daten als personenbezogene Daten gelten, finden Sie hier eine Übersicht. Die Einwilligung zur Datenverarbeitung muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Freiwilligkeit: Die Einwilligung Ihrer Kunden muss auf absolut freiwilliger Basis erfolgen. Ihre Kunden müssen die Wahl haben, der Datenverarbeitung entweder zuzustimmen oder sie abzulehnen. In diesem Zusammenhang gilt auch ein Kopplungsverbot. Das besagt, dass der Vertragsabschluss nicht abhängig von der Erhebung weiterer personenbezogener Daten gemacht werden darf, die über die zur Vertragsdurchführung benötigten Daten hinausgehen.
  • Volle Transparenz: Bevor Ihre Kunden vor die Wahl der Einwilligung der Datenverarbeitung gestellt werden, müssen Sie sie über den vollen Umfang informieren. Dazu gehört der konkrete Zweck der Erhebung sowie die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten Ihrer Kunden. Es muss zudem klar gekennzeichnet werden, dass es sich um eine Einwilligung zur Datenverarbeitung handelt, sodass alle Informationen leicht für Ihre Kunden zu erkennen sind.
  • Form der Einwilligung: Wenn Sie die Einwilligung Ihrer Kunden erhalten haben, müssen Sie diese auch nachweisen können. Für Ihre Offline-Vermarktung im Ladengeschäft empfehlen wir die schriftliche Form der Einwilligung.
  • Widerruf: Richtet Ihr Kunde einen Widerruf der personenbezogenen Daten an Sie, leiten Sie diesen weiter.

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