Apple macht's vor: Designstil eines Ladengeschäftes jetzt schützbar
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Jeder kennt sie: Die Apple-Stores, vor denen hunderte Menschen stehen, wenn wieder ein neues iPhone herauskommt. Wenn die Menschenmassen mal nicht Schlange stehen, lichtet sich das Bild, und es kommt ein schön gestalteter und sehr aufgeräumter Point-of-Sale zum Vorschein.

Dieses Design, also die Ausstattung, Einrichtung und das Auftreten des Ladengeschäftes, kann seit dem 10.07.2014 markenrechtlich geschützt werden (Rechtssache C-421/13, EU-Gerichtshof). Für den kleinen Fachhändler an der Ecke ist das erst mal kein Thema. Aber was bedeutet es, im Falle eines Umbaus oder einer Modernisierung ihres TK-Fachhandels?

Aufpassen ist angesagt!

Apple ist bekannt dafür, dass die Marke für das Unternehmen eines der wichtigsten

Merkmale im Auftreten ist und hart gegen Vertrags- und Markenverstöße vorgeht.

Bauen Sie als Fachhändler Ihr Ladengeschäft jetzt insofern um, dass es einem der weltweit über 400 Apple-Stores ähnelt, kann ein Markenrechtsverstoß vorliegen. Natürlich ist Apple nicht an Ihnen im ersten Sinne interessiert, aber diese Thematik gilt sogleich auch für das Nachahmen anderer Filialisten. Bleiben Sie somit Ihrer eigenen Designlinie treu und gehen Sie nicht jeden Hype mit.

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